Gesetze: EStG (i.d.F. des StÄndG 2007) § 9 Abs. 2 S. 1
Kürzung der Pendlerpauschale nicht verfassungswidrig
Entgegen Vorlagebeschluss des Az. 8 K 549/06
Leitsatz
1. Bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich nicht um originäre Werbungskosten.
Sie wurden bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt.
2. Dem Gesetzgeber ist es nicht von Verfassungswegen verwehrt, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
vom Werbungskostenabzug auszuschließen.
3. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung einfachgesetzlichen Rechts auch die Befugnis, eine einfachgesetzliche „Tradition”
zu ändern.
4. Die bisherige steuerliche Anerkennung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist als Ausnahme vom Abzugsverbot
des § 12 Abs. 1 Nr. 2 EStG als eine Steuervergünstigung (Subvention) zu werten. Dies wird im Vorlagebeschluss des Az. 8 K 549/06, nicht ausreichend berücksichtigt.
5. Mit der Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG 2007 hat der Gesetzgeber folgerichtig alle Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte als privat veranlasst qualifiziert und damit auch das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie
das objektive Nettoprinzip gewahrt.
6. Der Umstand überdurchschnittlicher Entfernung (bei sog. Fernpendlern) wird durch eine „Härteregelung” subventioniert; bei
Entfernungen über 20 km können Aufwendungen in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten abgezogen werden.
Aus dem Wort „wie” ist ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um Werbungskosten handelt, sondern um eine Subvention, die
veranlagungstechnisch „wie Werbungskosten” zu behandeln ist
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 7/2007 S. 354 DStRE 2007 S. 538 Nr. 9 GStB 2007 S. 119 Nr. 4 StBW 2007 S. 1 Nr. 7 WPg 2007 S. 275 Nr. 7 IAAAC-43161
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