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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 128/05 EFG 2007 S. 950 Nr. 12

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG § 3 Nr. 3ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1BGB § 1094BGB § 2147

Grunderwerbsteuer bei Ausübung eines durch Vermächtnis erlangten Vorkaufsrechts

Leitsatz

1. Auch die Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts i.S.des § 1094 BGB kann als Gestaltungsrecht Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

2. Übt der Vermächtnisnehmer das Vorkaufsrecht aus, so unterliegt der Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer und ist nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerfrei, da das Grundstück nicht durch Erwerb von Todes wegen i.S. des ErbStG erworben wurde; Gegenstand des Vermächtnisses ist nicht das Grundstück selbst, sondern nur das Vorkaufsrecht als Gestaltungsrecht.

3. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts durch letztwillige Verfügung unterscheidet sich maßgeblich von einem Kaufrechtsvermächtnis zu einem Preis unter dem Verkehrswert.

4. Es besteht keine Veranlassung, den Erwerb eines Grundstücks durch Ausübung eines durch Vermächtnis erworbenen Vorkaufsrechts dem Grundstückserwerb von Todes wegen gleichzusetzen, denn das Vermächtnis unterliegt mangels Bereicherung nicht der Erbschaftsteuer.

5. Ist ein ursprünglich zum Nachlass gehörendes Grundstück aus diesem ausgeschieden, so kann eine spätere Übertragung an einen Miterben nicht mehr nach § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 37 Nr. 1
EFG 2007 S. 950 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2007 S. 1596
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2007 S. 1596
JAAAC-43152

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