Erhöhung einer Ansparabschreibung nach Ablauf des Investitionszeitraumes
Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtigter, dessen Einkommensteuerbescheid 1998 im Kalenderjahr 2001 geändert wird, ist nicht berechtigt, seine
bisher für das Kalenderjahr 1998 gebildete Ansparrücklage für eine (weitere) im Jahr 2000 abgeschlossene Investition im Kalenderjahr
2001 zu erhöhen. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr „voraussichtlich”
angeschafft oder hergestellt werden wird. Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” erfordert eine Prognoseentscheidung über
künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, die bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG aus der Sicht am Ende
des Gewinnermittlungszeitraumes zu treffen ist. Steht fest, dass der Steuerpflichtige das Wahlrecht am Ende des jeweiligen
Gewinnermittlungszeitraumes nicht ausgeübt hat, kann die Prognose zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden.
2. Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG stellt auf die künftige Anschaffung ab, wobei die Rücklage in zeitlicher Hinsicht verlangt,
dass sie die ihr zugedachte Funktion der Finanzierungserleichterung erfüllen kann. Zwischen der Bildung der Rücklage und der
Investition muss ein Zusammenhang dergestalt bestehen, dass die Rücklage dazu dienen kann, die künftige Anschaffung von Wirtschaftsgütern
zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Dieser so genannte Finanzierungszusammenhang ist nicht mehr gewahrt, wenn die Rücklage
erstmals nach Ablauf der Investitionsjahre geltend gemacht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1427 Nr. 22 EFG 2007 S. 913 Nr. 12 SJ 2007 S. 33 Nr. 16 JAAAC-43139
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