Voraussetzungen der Korrektur des Eigenheimzulagenbescheids gem. § 11 Abs. 4 EigZulG; Unbeachtlichkeit der Verwendung eines
veralteten Formulars mit überholter Einkünftegrenze bei unterlassener Glaubhaftmachung des Antragstellers und fehlerhafter
Wahrscheinlichkeitsprüfung der Finanzbehörde
Leitsatz
Nachträglich bekannt werden Tatsachen i. S. des § 11 Abs. 4 EigZulG, wenn sie im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des
Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagebescheides dem zuständigen Sachbearbeiter noch nicht
bekannt waren.
Für § 11 Abs. 4 EigZulG ist unerheblich, aus welchen Gründen der Gesamtbetrag der Einkünfte fehlerhaft war. Entscheidend
ist allein das nachträgliche Erkennen des objektiv richtigen Gesamtbetrags der Einkünfte.
§ 11 Abs. 4 EigZulG ist eine eigenständige, erweiterte Korrekturnorm. Eine Einschränkung hinsichtlich der Aufhebung nach
§ 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG kommt nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 752 Nr. 12 PAAAC-43137
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