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Allgemeines | keine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG, wenn die Einkünfte von Beginn an nicht gewerblich waren
▶ Urteil: (1) § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG ist eine Korrekturnorm sui generis und schließt an den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG abgezogenen Betrag an. Diese Korrektur erfolgt allerdings nicht „reflexartig” in allen Fällen, in denen ein Abzugsbetrag nach Satz 1 in Ansatz gebracht worden ist und später positive Einkünfte erzielt werden. Denn das Gesetz nennt in Satz 3 klar und eindeutig (positive) „Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit” als tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die Hinzurechnung. (2) Sind in der fehlerhaften Annahme, es lägen gewerbliche Einkünfte vor (stattdessen solche aus VuV), Verlustabzugsbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG in Ansatz gebracht worden, so kann mithin mangels gewerblicher Einkünfte später eine Hinzurechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG nicht stattfinden. (3) Auch der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt in solchen Fällen eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG nich...