Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückstellungen: Wiederaufforstungsverpflichtung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Gesetzliche Grundlage
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft – Bundeswaldgesetz – ist durch Landesgesetz für jeden Waldbesitzer i. S. des § 4 Bundeswaldgesetz zumindest zu regeln, dass kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist wieder aufzuforsten oder zu ergänzen sind. Dies gilt, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2 Bundeswaldgesetz).
Auf dieser Grundlage bestimmen die einzelnen Landeswaldgesetze die Pflicht zur Wiederaufforstung zumeist innerhalb bestimmter Fristen, z. B. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Waldgesetz für Bayern oder § 44 Abs. 1 Satz 1 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Allerdings stellt eine Verletzung der Wiederaufforstungsverpflichtung keine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. z. B. Art. 46 Waldgesetz für Bayern oder § 70 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen).
2. Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Im Hinblick auf die je...