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Rückstellungen: Wettbewerbsverbot
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Unter einem Wettbewerbsverbot versteht man das Verbot der wirtschaftlichen Betätigung
im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses (z. B. für Arbeitnehmer oder für einen Gesellschafter einer OHG nach § 117 HGB) oder
nach Beendigung eines Rechtsverhältnisses (z. B. für einen Handelsvertreter nach § 90a HGB) oder
nach Verkauf des Unternehmens.
Ein Wettbewerbsverbot kann auf einem gesetzlichen Verbot oder einer individualvertraglichen Regelung beruhen.
2. Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots
Vereinbaren die Parteien eines Vertrags für die Zeit nach Beendigung des Vertrags ein Wettbewerbsverbot und soll dafür ein Entgelt gezahlt werden, kommt grundsätzlich die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB in Betracht. Voraussetzung für die Bildung einer derartigen Rückstellung ist nach den allgemeinen Grundsätzen
die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit,
die wirtschaft...