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Rückstellungen: Verwaltungskosten
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Verwaltungskosten sind die gesamten durch den verwaltungsmäßigen Ablauf eines Unternehmens entstehenden Aufwendungen. Diese als Gemeinkosten regelmäßig nicht zuordnungsfähigen Aufwendungen können nur im Ausnahmefall eigenständig im Rahmen der Bildung einer Rückstellung berücksichtigt werden.
Ist hingegen die Bildung einer Rückstellung zulässig, so sind auch die Verwaltungskosten bei der Bewertung einer Rückstellung zu berücksichtigen.
2. Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB)
Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt zunächst das Bestehen einer Verbindlichkeit voraus. Indessen besteht im Hinblick auf Verwaltungskosten regelmäßig keine Verbindlichkeit des Kaufmanns; es handelt sich vielmehr um eigenen Aufwand. Eine Verbindlichkeit kann sich aber ergeben, wenn die Verwaltung als Verpflichtung gegenüber einem Dritten zu erbringen ist, z. B. weil im Rahmen der Hausverwaltung die Pflicht zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung besteht. Insoweit ist also für die jeweilige V...