Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückstellungen: Verkehrsbetriebe (Personenbeförderung)
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen wird im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt. Dabei ist für die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Bussen, Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42ff. PBefG) oder Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) eine Genehmigung erforderlich (§ 2 Abs. 1 PBefG).
Ist die Genehmigung erteilt, ist der Unternehmer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Ist dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich oder kann ihm der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden, kann er auf Antrag von der Betriebspflicht entbunden werden (§ 21 Abs. 4 PBefG).
Weiterhin ist der Unternehmer nach § 22 PBefG zur Beförderung verpflichtet.
Regelmäßig besteht bei der Tätigkeit eines Unternehmens innerhalb eines Verkehrsverbunds auch eine Ausgleichspflicht zwischen den e...