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Rückstellungen: Urlaubsanspruch
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Allgemeines
Resturlaub bedeutet für den Bilanzierenden: Rechenarbeit. Haben die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer den ihnen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen zustehenden (bezahlten) Urlaub bis zum Bilanzstichtag noch nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, muss hierfür in der Handels- und Steuerbilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Die Bilanzierung als Verbindlichkeit kommt nicht infrage, da für den Arbeitgeber ungewiss ist, ob die Arbeitnehmer den ihnen für das abgelaufene Jahr zustehenden Urlaub voll in Anspruch nehmen, ob er verfällt oder ausgezahlt wird.
Die ungewisse Verbindlichkeit besteht nach Ansicht des BFH in der Geldleistungsverpflichtung für den im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht genommenen Urlaub, der im Folgejahr keine Arbeitsleistung gegenübersteht. Der Mitarbeiter hat im abgelaufenen Jahr vorgearbeitet, wodurch sich für den Arbeitgeber ein Erfüllungsrückstand bezüglich der entsprechenden Entlohnung ergeben hat. Handelsrechtlich wird der Urlaubsrückstand eher als Verpflic...