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Rückstellungen: Soziallasten
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Unter Soziallasten werden die aus dem Arbeitsverhältnis neben dem oder anstelle des Lohns/Gehalts geschuldeten sonstigen gesetzlichen (z. B. Leistungen im Rahmen des Mutterschutzes nach § 11 Abs. 1 MuSchG) oder freiwilligen Leistungen (z. B. Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) des Arbeitgebers verstanden.
2. Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB)
Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB sind insbesondere
die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit,
dass die Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist und
der Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.
Bei einem schwebenden Geschäft, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, liegt eine ungewisse Verbindlichkeit nur vor, wenn das Gleichgewicht der gegenseitigen Leistungsbeziehungen durch Vorleistungen eines – und daraus folgenden rückständigen Gegenleistungen des anderen – Vertragspartners gest...