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Rückstellungen: Software
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Instandhaltungsmaßnahmen
Instandhaltungsmaßnahmen fallen regelmäßig bei abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens an. Der Hauptanwendungsfall liegt also bei Sachanlagen. Es sind aber auch Instandhaltungsmaßnahmen bei immateriellen Vermögensgegenständen möglich.
Unternehmer U hat eine Steuerungssoftware für eine Maschine in seinem Anlagevermögen bilanziert. Im November 01 hat U festgestellt, dass die Software einen erheblichen, bisher nicht entdeckten Fehler enthält. Bis zum Bilanzstichtag ist eine Fehlerbeseitigung noch nicht erfolgt. Der Softwareersteller hat Insolvenz angemeldet und ist somit nicht mehr greifbar. U rechnet damit, dass er für die Fehlerkorrektur 10.000 € aufwenden muss, die im ersten Quartal 02 erfolgen soll.
U muss für die anstehende Fehlerbeseitigung eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gem. § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB bilden.
Bei der Rückstellung für unterlassene Instandhaltung handelt es sich um eine Aufwandsrückstellung, da dieser keine Außenverpflichtung des Unternehmers zugrunde liegt. § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB macht für die...