Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückstellungen: Schwerbehinderte, Ausgleichsabgabe
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom (BGBl 2023 I Nr. 146) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom die Beträge der Ausgleichabgabe angehoben. Die Ausgleichsabgabe beträgt dann grundsätzlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
140 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz i. S. des § 154 Abs. 1 SGB IX,
245 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
360 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 % und
720 € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 % (§ 160 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
Gleichermaßen wurden die abweichenden Beträge i. S. des § 160 Abs. 2 Satz 2 SGB IX erhöht.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Für Schwerbehinderte regelt das SGB IX im Einzelnen, welche ge...