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Rückstellungen: Schadensfälle
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Begriff
Tritt im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses der Versicherungsfall ein, besteht für den Versicherer insbesondere die Pflicht zur Erbringung der Versicherungsleistung. Im Hinblick auf am Bilanzstichtag bereits eingetretene, aber noch nicht regulierte Schadensfälle kommt die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht.
Neben den Aufwendungen für die eigentliche Schadensregulierung entstehen beim Versicherer auch Kosten der Schadensbearbeitung und Kosten der Schadensermittlung. Nach der älteren Rechtsprechung des BFH und der Ansicht der Finanzverwaltung sollen aber nur die Kosten der Schadensermittlung rückstellungsfähig sein.
2. Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Als Spezialvorschrift für Versicherungsunternehmen regelt § 341g HGB die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle. Hiernach ist im Hinblick auf einen am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Versicherungsfall eine Rückstellung nach § 341g Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden. Dabe...