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Rückstellungen: Rechnungserstellung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung kann sich sowohl aus einem konkreten Vertrag, z. B aus einem Bauwerkvertrag in Verbindung mit § 14 VOB/B, als auch aus dem Gesetz, z. B. § 14 Abs. 2 UStG, ergeben. Aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung des Kaufmanns zur Erteilung einer Rechnung kommt im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand die Bildung einer Rückstellung in Betracht.
1. Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB)
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn
das künftige Entstehen einer dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit wahrscheinlich ist,
die Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist, und
der Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.
Bei einem schwebenden Geschäft liegt aber eine ungewisse Verbindlichkeit nur vor, wenn das Gleichgewicht der gegenseitigen Leistungsbeziehungen durch Vorleistungen eines – und daraus folgenden rückständigen Gegenleistungen des anderen – Vertragspartners ...