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Rückstellungen: Mietereinbauten
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Rückgabepflicht des Mieters
Mieter sind verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Das bedeutet, der Mieter muss die Mietsache – abgesehen von den unvermeidlichen Änderungen infolge des vertragsgemäßen Gebrauchs – in dem Zustand zurückgeben, in dem sie sich bei der Überlassung befunden hatte. Hat der Mieter also durch Ein- oder Umbauten bauliche oder sonstige Veränderungen an der Mietsache vorgenommen, muss er diese Ein- oder Umbauten bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernen, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.
2. Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Im Hinblick auf mietvertragliche Verpflichtungen zur Beseitigung von Mietereinbauten kommt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HGB).
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HGB nur zulässig, wenn
die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit besteht,
die Verbindlichkeit in der Zeit v...