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Rückstellungen: Lohnsteuerhinterziehung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (§ 38 Abs. 1 EStG). Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dementsprechend behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur für Rechnung des Arbeitnehmers ein (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG). Eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers und folglich die Bildung einer Rückstellung wegen Lohnsteuern durch den Arbeitgeber kommt daher nur als Haftungsschuldner in Betracht.
Insbesondere in den Fällen einer Steuerhinterziehung, z. B. bei der Beschäftigung von „Schwarzarbeitern”, muss der Arbeitgeber damit rechnen, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen zu werden (§ 370 AO, § 42d Abs. 1 EStG). Insoweit ist der Ausweis einer Verbindlichkeit oder einer Rückstellung denkbar.
1. Kein Ausweis einer Verbindlichkeit
Eine Passivierung von hinterzogenen Lohnsteuern als Verbindlichkeit ist nur zulässig, wenn die Verbindlichkeit gewiss ist. Allerdings hängt die Inanspruchnahme des Arbeitgebers davon ab, wen das Finanzamt wegen der rückständigen ...