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Rückstellungen: Jahresabrechnung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Abrechnungsverpflichtung als ungewisse Verbindlichkeit
Ist ein Unternehmer gegenüber seinen Kunden gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, eine Jahresabrechnung zu erstellen, besteht für die dafür anfallenden Kosten eine ungewisse Verbindlichkeit, für die er zum Bilanzstichtag eine Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden muss.
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist
eine rechtlich entstandene Verbindlichkeit, die nur ihrer Höhe nach ungewiss ist, oder
eine rechtlich noch nicht entstandene Verbindlichkeit, deren Entstehen dem Grunde nach hinreichend wahrscheinlich ist und deren Höhe zudem ungewiss sein kann (§ 249 Abs. 1 HGB).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Schuldner ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen und die Geltendmachung der Verpflichtung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich sein. Darüber hinaus muss die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sein.
Eine Verpflichtung zur Rechnungsstellung hat die Rechtsprechung insbesond...