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Rückstellungen: Heimfallverpflichtung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Zivilrechtliche Grundlagen
Der Heimfall ist eine besondere Art, um ein Erbbaurecht zu beenden. Die Heimfallverpflichtung beinhaltet, dass der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer übertragen muss (§§ 26 ff. ErbbauRG, § 2 Nr. 4 ErbbauRG).
Derartige Heimfallklauseln werden vereinbart, um
den Grundstückseigentümer gegen ein mögliches vertragswidriges Verhalten des Erbbauberechtigten zu schützen oder
bestimmte Ziele zu sichern, die mit der Einräumung des Erbbaurechts verbunden sind, z. B. wirtschaftspolitischer Art.
Die Stadt S-GmbH räumt dem Unternehmer U im Jahr 01 ein Erbbaurecht an einem städtischen Grundstück ein. In dem Erbbaurechtsvertrag wird vereinbart: U muss das Erbbaurecht zurückübertragen, wenn er nicht bis zum den Sitz seines Unternehmens nach S verlegt hat.
Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, muss er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht angemessen vergüten. Allerdings ist es auch zulässig, den entschädigungslosen Heimfall zu vere...