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Lexikon - Stand: 21.06.2024

Rückstellungen: Haftungsrisiken

Falco Hänsch

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

Unternehmen sind einer Vielzahl von Haftungsrisiken ausgesetzt. Diese ergeben sich beispielsweise in Zusammenhang mit Garantiezusagen, mit weitergegebenen Wechseln aus übernommenen Bürgschaften oder aus Patentverletzungen.

Bei den Verbindlichkeiten muss unterschieden werden zwischen Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber

  • Vertragspartnern, z. B. aus Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen, und

  • Dritten, z. B. durch eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften über die Gefährdungshaftung, z. B. nach dem ProdHaftG, UmweltHG oder nach § 823 BGB.

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund eines betrieblichen Haftungsrisikos ist zulässig, soweit:

  • eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten gegeben ist,

  • die vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und

  • der Unternehmer am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer Haftungsinanspruchnahme rechnen muss.

Im Zusammenhang mit den Haftungsrisiken gegenüber Vertragspartnern sind die für Garantierückstellungen geltenden Grundsätze maßgebend, so dass hier sowohl Einzel- als auch Pauschalrückstellungen zulässig sind.

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