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Prüfungszulassung nach langjähriger Lehrtätigkeit
Für den Erwerb der nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Bilanzbuchhalter geforderten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen ist nicht zwingend eine betriebliche Tätigkeit erforderlich. Eine langjährige Lehrtätigkeit, die die Gegenstände des § 1 Abs. 2 der Verordnung umfasst, kann im Einzelfall auch zur Prüfungszulassung führen.