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Kein Kindergeldanspruch bei schweizerischer sog. IV-Kinderrente
Kinderrenten (hier: sog. IV-Kinderrente), die in der Schweiz zu Alters- und Invalidenrenten gezahlt werden, sind dem Kindergeld vergleichbare ausländische Leistungen i. S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die den Ausschluss des Anspruchs auf Kindergeld bewirken. Für die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheids über Kindergeld ist es unerheblich, wenn die IV-Kinderrente am Wissen der Kindsmutter vorbei an ihren damaligen Ehemann geflossen ist, da § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insoweit nicht auf subjektive Kenntnis abhebt.