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Behinderten-Pauschbetrag: Keine vorläufige Steuerfestsetzung mehr
Der Zweite Senat des BVerfG hatte mit Kammerbeschluss v. - 2 BvR 1059/03 – die Verfassungsbeschwerde gegen den zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) nicht zur Entscheidung angenommen. Wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Höhe des Behinderten-Pauschbetrags kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht. Nr. 7 – Höhe des Behinderten-Pauschbetrags – der Anlage zum (BStBl 2005 I S. 794), die zuletzt durch (BStBl 2006 I S. 692) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen.