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Bescheidänderung wegen nicht durchgeführten Angehörigenpachtvertrags
Ein gewichtiger Mangel eines Angehörigenpachtvertrags besteht darin, dass die vereinbarte Pacht nicht mehr gezahlt oder in einem späteren Jahr nachgezahlt wird. In diesem Fall ist der Pachtzins nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar bzw. die Pachtzinsschuld nicht mehr passivierbar. Wird aufgrund eines Einspruchs gegen Einkommensteuerbescheide vorangegangener Veranlagungszeiträume die Steuer herabgesetzt, kann nach § 174 Abs. 4 AO der Steuerbescheid eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums geändert werden, um die richtigen Folgerungen zu ziehen. Allerdings kommt auch in diesem Fall gegebenenfalls § 127 AO zur Anwendung.