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Zurückweisung des Bevollmächtigten und unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen durch „Belasting Adviseur”
§ 80 Abs. 5 AO enthält keine Einschränkung für die Zurückverweisung von Bevollmächtigten, die zugleich gesetzliche Vertreter sind. Die Zurückverweisung des Bevollmächtigten einer GmbH ist nicht dadurch gehindert, dass jener zugleich Geschäftsführer dieser GmbH ist, sofern er ausschließlich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter auftritt.