Keine Rückstellungen vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EG Altfahrzeugrichtlinie
Leitsatz
Für eine dem Grunde nach ungewisse Verbindlichkeit ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Rückstellung
zu bilden, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entsteht und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird
und wenn sie ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit ist zu bejahen, wenn mehr Gründe für als gegen das Entstehen der Verbindlichkeit und
die künftige Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen sprechen.
Bei Verpflichtungen aus öffentlichem Recht muss die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert sein.
EG-Richtlinien begründen keine hinreichend konkrete Verpflichtung einzelner Rechtssubjekte, die eine Rückstellung nach § 249
HGB rechtfertigen. Das gilt jedenfalls so lange, wie dem nationalen Gesetzgeber ein Umsetzungsspielraum verbleibt.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1145 Nr. 18 EFG 2007 S. 621 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2007 S. 587 LAAAC-42765
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