Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 139; ZPO § 287; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2; HGB § 240
Instanzenzug: LG Köln 8 O 143/03 vom OLG Köln 11 U 163/04 vom
Gründe
Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lagen insbesondere - unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Erstellung eines Inventars nach § 240 HGB - ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers berücksichtigt und deswegen die Zeuginnen G. und P. vernommen. Schon im Hinblick darauf war es nicht erforderlich, den Beklagten gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht unter Umständen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichen wolle, weil aus dem Umstand der Vernehmung der Zeuginnen die Möglichkeit einer solchen Entscheidung ersichtlich war.
Fundstelle(n):
FAAAC-42728
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein