BGH Beschluss v. - IX ZR 142/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GmbHG § 66 Abs. 5; KO § 166; InsO § 203; ZPO § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2

Instanzenzug: LG Bochum 2 O 314/03 vom OLG Hamm 5 U 169/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung wegen Außerachtlassung des Vortrages, die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung des Kapitalerhöhungsbetrages sei durch Einzahlung der stillen Einlage des Klägers erfüllt worden, liegt nicht vor. Der Beklagte hat erstinstanzlich zur Frage, auf welche Weise der nach dem Gesellschafterbeschluss vom zu leistende Kapitalerhöhungsbetrag der Gesellschaft zugeführt wurde, keinen Sachvortag gehalten. Die im Voraus erbrachten Zahlungen des Klägers vom 19. Mai, 17. Juni und vom könnten allenfalls dann als wirksame Erfüllung in Betracht kommen, wenn der eingezahlte Betrag am noch ungeschmälert im Vermögen der Gesellschaft vorhanden gewesen wäre (, ZIP 2004, 849). Dies hat der Beklagte selbst nicht dargelegt. Dem Vortrag des Klägers, seine Zahlungen seien auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft erfolgt, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr eingeräumt, die Lage der Gesellschaft sei im Mai 1993 "bereits außerordentlich beengt" gewesen.

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unterlag die Stammeinlageforderung der Gesellschaft nicht einem Konkurs-/Insolvenzbeschlag. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde durch Beschluss vom aufgehoben. Die auf Antrag des Klägers am vom Registergericht angeordnete Nachtragsliquidation beruhte auf § 66 Abs. 5 GmbHG und kann demnach nicht als Nachtragsverteilung gemäß § 166 KO, § 203 InsO angesehen werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
NAAAC-42721

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein