BAG Urteil v. - 8 AZR 234/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 185; StGB § 240

Instanzenzug: ArbG Darmstadt 9 Ca 340/04 vom

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Minderung seines Erwerbseinkommens geltend.

Der Kläger und der Beklagte waren Arbeitnehmer der C. Der Beklagte war in diesem Unternehmen für Personalangelegenheiten zuständig, der Kläger war kaufmännischer Leiter. Am wurde der Kläger im Außenlager des Unternehmens von einem weiteren Arbeitnehmer des Unternehmens tätlich angegriffen und verletzt. Letzterer wurde wegen dieser Tat sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger verurteilt. Wegen der erlittenen Verletzungen war der Kläger bis zum arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während dieser Zeit wurde er mehrfach vom Beklagten angerufen. Der Beklagte monierte die Krankschreibung des Klägers und forderte ihn auf, die Strafanzeige gegen den Schädiger zurückzuziehen. Er hinterließ auf dem Anrufbeantworter des Klägers zahlreiche herabsetzende Äußerungen. So bezeichnete er den Kläger zB als "Schauspieler", "Simulanten", "Weib", "Hure", "Drecksack" und "Arsch" und kündigte ihm ua. an, er "kriege so auf den Sack", wenn er nicht "das Ding zurück" ziehe. Auch ein Verfahren gegen die den Kläger behandelnde Ärztin wurde in herabsetzender Weise angekündigt. Diese Äußerungen veranlassten den Kläger, selbst sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom zum zu kündigen. Das Arbeitsgericht Aachen verurteilte den Arbeitgeber des Klägers zur Zahlung von 5.000,00 Euro als angemessene Abfindung gemäß § 628 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat diese wegen Insolvenz seines früheren Arbeitgebers nicht erhalten. Er steht seit dem in einem neuen Arbeitsverhältnis; zuvor hatte er sich arbeitslos gemeldet.

Der Kläger macht im Streitfall den weiteren durch die Eigenkündigung entstandenen Verdienstausfallschaden für die Zeit vom bis gegenüber dem Beklagten geltend. Auf die Bruttovergütungsansprüche hat er das erhaltene Arbeitslosengeld und die von dem Arbeitgeber zu zahlende Abfindung angerechnet.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Hierzu gehöre auch der infolge seiner Eigenkündigung entgangene Verdienst. Auf die zu Gunsten des Arbeitgebers eingreifende Sperrwirkung des § 628 Abs. 2 BGB könne sich der Beklagte nicht berufen, da diese Vorschrift nur das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses, nicht aber schuldhaftes Verhalten Dritter betreffe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.530,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen seines Verdienstausfalls.

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch für begründet gehalten. Es hat ausgeführt, die Äußerungen des Beklagten seien kausal für die Eigenkündigung des Klägers gewesen. Der Beklagte müsse dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 240, 241 StGB, § 252 BGB die entgangene Vergütung erstatten. Die Begrenzung der Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber gemäß § 628 Abs. 2 BGB sei im Hinblick auf die Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten unerheblich.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist nicht begründet.

1. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und des daraus resultierenden Verlustes der Vergütung gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Recht am Arbeitsplatz ein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB ist (zweifelnd wegen dessen fehlender Absolutheit - BAGE 89, 80, 88 ff. = AP BGB § 823 Nr. 7 = EzA BGB § 823 Nr. 9). Mit den herabsetzenden Äußerungen hat der Beklagte nämlich nicht ein eventuelles Recht des Klägers an seinem Arbeitsplatz verletzt, sondern allein dessen Ehre und dessen Freiheit der Willensbildung.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen des Verdienstausfalls auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 185 und 240 StGB wegen Verletzung strafrechtlicher Schutzgesetze.

a) Mit den dargestellten Äußerungen hat der Beklagte zwar den Tatbestand der Beleidigung iSd. § 185 StGB verwirklicht. Indem er den Kläger unter der Drohung eines Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit dazu bewegen wollte, die berechtigte Strafanzeige gegen den Schädiger zurückzunehmen, hat er ihn außerdem genötigt (§ 240 StGB). Bei den Straftatbeständen der §§ 185 unnd 240 StGB handelt es sich um Schutzgesetze iSd. § 823 Abs. 2 BGB (zu § 240 StGB vgl. - BB 1962, 428; Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. § 823 Rn. 69). Die Verwirklichung der Straftatbestände durch den Beklagten erfolgte rechtswidrig und schuldhaft. Die Schutzgesetzverletzung war auch adäquat kausal für den geltend gemachten Schaden. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht schon dann, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist ( - BAGE 99, 368, 372 f. = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 121 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 68; -BGHZ 137, 11; - VI ZR 398/00 - NJW 2002, 1643; Palandt/Sprau § 823 Rn. 58). Im Hinblick auf die Kausalität liegt es nicht völlig außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, dass ein von einem Kollegen beleidigter und genötigter Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis aufkündigt und deshalb Vermögenseinbußen erleidet.

b) Der Kläger hat aber gegen den Kollegen keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.

Durch die Schädigung hat sich keine Gefahr verwirklicht, der durch das Schutzgesetz begegnet werden soll.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, muss es sich bei dem geltend gemachten Schaden um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist also ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung ( - BGHZ 164, 50; - IX ZR 62/02 - ZIP 2003, 806; - VI ZR 398/00 -NJW 2002, 1643; - VII ZR 313/69 - BGHZ 57, 137, 142; - VI ZR 65/57 - BGHZ 27, 137; - VI ZR 385/02 - NJW 2004, 356; Palandt/Sprau § 823 Rn. 58; - BAGE 89, 80, 88 = AP BGB § 823 Nr. 7 = EzA BGB § 823 Nr. 9).

bb) Hieran fehlt es im Streitfall. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch fällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon nicht in den Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 185 StGB. Der Kläger macht nämlich keinen Schmerzensgeldanspruch wegen einer erlittenen Ehrverletzung, sondern allein einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und der dadurch hervorgerufenen Minderung seines Erwerbseinkommens geltend. Dass derartige Schäden nicht zum Schutzbereich eines Ehrschutzdelikts gehören, hat der Senat mit Urteil vom (- 8 AZR 786/96 - BAGE 89, 80, 88 = AP BGB § 823 Nr. 7 = EzA BGB § 823 Nr. 9 mit zust. Anm. Schleusener NZA 1999, 1078, 1079 f.) ausdrücklich entschieden. Gleiches gilt für § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 240 StGB. Auch insoweit besteht kein Zurechnungszusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem verletzten Schutzgut. § 240 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung - die Norm findet sich im 18. Abschnitt des StGB, der Straftaten gegen die persönliche Freiheit ahndet - aber nicht das Vermögen dessen, der wegen einer Nötigung durch einen Kollegen selbst sein Arbeitsverhältnis aufgibt. Auf die vom Landesarbeitsgericht erörterte Frage, ob § 628 Abs. 2 BGB Ansprüche auch gegenüber einem Kollegen begrenzt, kommt es deshalb nicht an.

3. Schließlich scheidet auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aus, da sich im Anwendungsbereich dieser Norm der Vorsatz auch auf den Eintritt des Schadens erstrecken muss. Das kann für den hier geltend gemachten Schaden, der durch die Eigenkündigung des Klägers entstanden ist, nicht angenommen werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 948 Nr. 17
DB 2007 S. 1032 Nr. 18
GAAAC-42690

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein