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Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungs- verhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Bereits mit der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 war es möglich, Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen über den § 35a EStG bis zu einem entsprechendem Höchstbetrag von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom und dem Jahressteuergesetz 2007 vom hat der Gesetzgeber auch umfangreiche Änderungen zum § 35a EStG vorgenommen. Dieser Beitrag soll, unter Berücksichtigung des hierzu am ergangenen BMF-Schreibens (BStBl I S. 711), einen aktuellen Überblick über die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen nach § 35a EStG geben.
I. Förderungsgründe
Der Gesetzgeber beabsichtigt über den § 35a EStG die Förderung der folgenden privaten Verhältnisse und Leistungen:
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
(§ 35a Abs. 1 EStG),haushaltsnahe Dienstleistungen
(§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG),Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen nehmen die dazu zählenden Pflege- und Betreuungsleistungen eine besondere förderungswürdige Stellung ein.
1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Bei der Förderung von haushaltsnahen Beschäftigung...