Umsetzung des 3. ÄndG zum
KraftStG:
Anwendungsrahmen
des neuen
§ 2 Abs. 2a Nr. 1 und
2 KraftStG
In den bisherigen Veröffentlichungen (Presse, sonstige Medien) ist offensichtlich allgemein davon ausgegangen worden, dass sämtliche Geländewagen, Sport-Utility-Vehicles, Großraum-Limousinen, Kleinbusse, Mehrzweckfahrzeuge und Pick-up-Fahrzeuge von den Neuregelungen des § 2 Abs. 2a Nr. 1 und 2 KraftStG erfasst werden.
Das Gesetz nennt aber lediglich
in Nr. 1 Fahrzeuge der Klasse N1 (für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern), Aufbauarten BA (Lastkraftwagen) oder BB (Van = Lastkraftwagen mit Kastenaufbau) und
in Nr. 2 Mehrzweckfahrzeuge, Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern) gelten; es handelt sich um solche Fahrzeuge, die die in der EU-Zulassungsrichtlinie zur Klasse M1 AF aufgeführte Gewichtsvergleichsformel erfüllen.
Alle anderen Fahrzeuge, also auch solche der Klasse M1, Aufbauart AC (Kombilimousinen) und Mehrzweckfahrzeuge, Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten (dies sind Fahrzeuge, die die in der EU-Zulassungsrichtlinie zur Klasse M1 AF aufgeführte Gewichtsvergleichsformel nicht erfüllen) fallen hiernach nicht unter den neuen § 2 Abs. 2a KraftStG, sondern sind nach den allgemeinen Pkw-Lkw-Abgrenzungskriterien zu behandeln.
OFD
Koblenz v. - Kurzinfo KraftSt 3_2007K037 -
S 6104 A - St 35 3 -
Fundstelle(n):
PAAAC-42648