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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1633/01

Gesetze: EStG 1999 § 4 Abs. 4a S. 4, EStG 1999 § 52 Abs. 11 S. 1, EStG 2001 § 52 Abs. 11 S. 2

Berücksichtigung von Unterentnahmen der Vorjahre bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen des Veranlagungszeitraums 1999

Leitsatz

Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG 1999 sind im Veranlagungszeitraum 1999 auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, zu berücksichtigen (gegen IV C 2 – S 2144 – 60/00 sowie vom , IV B 2 – S 2144 – 50/05; hier: Berücksichtigung eines positiven Kapitalkontos zum ).

Fundstelle(n):
WAAAC-42611

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