Zwar kann während des Förderzeitraums für ein Erstobjekt die Kinderzulage für ein Zweitobjekt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG
nicht nochmals beansprucht werden. Jedoch sind bei der Gewährung der Eigenheimzulage für das Zweitobjekt im Eigenheimzulagebescheid
alle im Förderzeitraum bekannten Umstände zu berücksichtigen. Geht der Förderzeitraum für das Zweitobjekt über den des Erstobjektes
hinaus, ist die Kinderzulage in dem Eigenheimzulagebescheid für das Zweitobjekt von Anfang an für den Förderzeitraum zu gewähren,
der über den des Erstobjektes hinausgeht.
Fundstelle(n): RAAAC-42604
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