Keine offenbare Unrichtigkeit bei ernsthafter Möglichkeit eines Rechtsfehlers
Leitsatz
1) § 129 AO findet auch Anwendung, wenn die Fehlerhaftigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen für das Finanzamt ohne weiteres
erkennbar war und das Finanzamt damit eine offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernommen hat.
2) Besteht beim Steuerpflichtigen oder beim Finanzamt die ernsthafte Möglichkeit, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden
Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- und Überlegungsfehler begründet
ist oder auf mangelnder Sachaufklärung beruht, scheidet die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus.
3) Eine Berichtigung nach § 129 AO scheidet aus, wenn es der Steuerpflichtige in zwei aufeinander folgenden Jahren versäumt
hat, in der Einkommensteuererklärung Vorsteuer gemäß § 9b EStG als Werbungskosten geltend zu machen, auch wenn der Steuerpflichtige
mit der zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärung ein Verzeichnis der Herstellungskosten über Bruttobeträge sowie Nettobeträge
und Vorsteuern eingereicht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2007 S. 202 Nr. 8 DB 2007 S. 1614 Nr. 30 EFG 2007 S. 813 Nr. 11 YAAAC-42590
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