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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 2142/05

Gesetze: EStG 2002 § 33 Abs. 1

Vorsorgliche Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut keine Krankheitskosten und keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut sind keine Krankheitskosten, wenn die enthaltenen Stammzellen zur Vorsorge für später eventuell auftretende Krankheiten und deren Heilung oder Linderung durch eine Stammzellentherapie konserviert werden sollen. Sie erwachsen nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAC-42575

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