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Sächsisches FG Beschluss v. - 2 V 18/06

Gesetze: EStG 1990 § 15 Abs. 2 S. 1, EStG 1990 § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1, GewStG 1991 § 2 Abs. 1, AO § 174 Abs. 4 S. 3, AO § 174 Abs. 5, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Eiskunstlaufprofi als Gewerbetreibender

Abgrenzung zwischen Kunst und Sport

Gewerbesteuermessbescheide gegen vermeintliche GbR

Aufhebung

Beteiligter

Leitsatz

1. Die Tätigkeit eines Eiskunstläufers besteht weniger darin, Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium des Eiskunstlaufs in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung zu bringen, sondern zielt vielmehr darauf ab, Preisrichter und Publikum durch besondere körperliche Fähigkeiten zu beeindrucken. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass er damit keine freiberuflichen Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit, sondern als Sportler Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

2. Erzielt nicht eine vermeintliche GbR, sondern die einzelnen „Beteiligten” jeweils selbständig gewerbliche Einkünfte, so ist der Gesellschafter, der die Aufhebung des gegen die vermeintliche Gesellschaft ergangenen Gewerbesteuermessbescheides beantragt, Beteiligter dieses Verfahrens im Sinne von § 174 Abs. 4 AO. Gegen ihn kann nach der Aufhebung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAC-42569

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