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FG Köln Urteil v. - 11 K 5825/04 EFG 2007 S. 1034 Nr. 13

Gesetze: EStG § 39c Abs 1 S 1, EStG § 42d Abs 1 Nr 1, LStDV § 1 Abs 1, Abs 2, EStG § 19

Lohnsteuerhaftung

Interviewer als Arbeitnehmer; Umfang der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers

Leitsatz

1.) Personen, hier Interviewer im Bereich der Markt- und Meinungsforschung, die einen fest vorgegebenen Rahmenlohn erhalten, innerhalb dessen sie durch eigenen Einfluß vergütet werden, und die kein Investitionsrisiko haben, tragen kein Unternehmerrisiko, auch wenn die Gefahr besteht, aufgrund unzureichender Leistungen keinen Folgeauftrag zu erhalten.

2.) Personen (Interviewer), die ihre Leistung weder direkt am Markt anbieten, noch in größerem Umfang eigenständig Aufträge akquirieren können, die zudem verbindlich in den Räumen des Auftragsgebers tätig werden und sich starr an den von der eingesetzten Software vorgegebenen Fragenkatalog und die vorgegebenen Anweisungen zu halten haben, und die schließlich einer Supervision und ständigen Bewertung ihrer Tätigkeit unterliegen, entfalten keine Unternehmerinitiative.

3.) Die Inanspruchnahme des Arbeitsgebers für nicht gezahlte Lohnsteuerbeträge mehrerer hundert Arbeitnehmer erfolgt ermessensfehlerfrei, da ansonsten das vom Gesetzgeber gewollte vereinfachte Verfahren der Lohnsteuererhebung an der Quelle erheblich beeinträchtigt würde. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber bis spätestens zum Abschluß des Einspruchsverfahrens konkrete Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen aller oder einzelner Arbeitnehmer macht und dabei insbesondere die für die einzelnen Arbeitnehmer zuständigen Finanzämter benennt und darlegt, dass deren Jahresfestsetzungen noch bevorstehen.

4.) Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist die Lohnsteuerklasse VI für diejenigen Arbeitnehmer anzuwenden, die aus den sich ergebenden Gesamtumständen des Falles im fraglichen Haftungszeitraum noch weitere Arbeitsverhältnisse ausübten. Für diejenigen Arbeitnehmer, die hiernach in keinen weiteren Beschäftigungsverhältnissen standen, ist eine Reduzierung der Haftungsschuld im Schätzungswege vorzunehmen. Aus der Haftungsschuld im Wege eines Abschlags ausgenommen werden können ferner diejenigen Beträge, von denen angenommen werden kann, dass die Arbeitnehmer sie vor Abschluß des Einspruchsverfahrens im Rahmen ihrer Veranlagung auf die Steuerschuld bereits geleistet haben.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1155 Nr. 18
EFG 2007 S. 1034 Nr. 13
INF 2007 S. 408 Nr. 11
GAAAC-42557

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