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Lexikon - Stand: 28.05.2024

Rückstellungen: Erbbaurecht

Stefan Kolbe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

1. Zivilrechtliche Grundlagen

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG).

Das Erbbaurecht wird regelmäßig auf Zeit und auf Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrags begründet. In der Regel vereinbaren die Vertragsparteien die Zahlung eines Erbbauzinses an den Eigentümer. Der Erbbauzins ist nach Höhe und Zeit für die Dauer des Erbbaurechts im Voraus fest bestimmt, kann aber aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung bei veränderten Umständen angepasst werden (§ 9a ErbbauRG).

Das Erbbaurecht ist zivilrechtlich wie ein Grundstück zu behandeln (§ 11 ErbbauRG). Dabei gilt ein auf dem Grundstück vorhandenes oder später errichtetes Gebäude als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (§ 12 ErbbauRG).

Das Erbbaurecht endet durch Aufhebung (§ 26 ErbbauRG) oder durch Zeitablauf (§ 27 ErbbauRG). Schließlich kann der Erbbauberechtigte verpflichtet sein, sein Recht auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall...