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Rückstellungen: Beihilfegewährungen
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Ob für eine gegenüber Arbeitnehmern gegebene Zusage auf Beihilfen im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall eine Rückstellung zulässig ist, hängt nach der Rechtsprechung des BFH ab vom
aktuellen Status des Arbeitnehmers sowie vom
Zeitraum, auf den sich die Zusage bezieht.
Einen Überblick vermittelt folgendes Schaubild:
Arbeitgeber A hat seinen Arbeitnehmern Beihilfen für den Krankheits-, Geburts- oder Todesfall zugesagt. Diese Zusage gilt sowohl für die Zeit der aktiven Zugehörigkeit zum Unternehmen als auch für die Zeit nach Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand.
Eine Rückstellung ist zu bilden, soweit die Zusage sich auf Beihilfeaufwendungen
an ehemalige Mitarbeiter, die sich am Bilanzstichtag bereits im Ruhestand befinden,
an aktive Mitarbeiter, soweit die Beihilfezusage die Zeit nach Eintritt in den Ruhestand betrifft,
bezieht.
Keine Rückstellung darf gebildet werden für aktive Mitarbeiter, soweit die Beihilfezusage die Zeit der aktiven Tätigkeit betrifft.
1. Zusage an ehemalige Betriebsangehörige/Pensionäre
Für unge...