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Rückstellungen: Bauschutt-Recycling
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Unternehmen, deren Gesellschaftszweck u. a. das Recycling von Bauschutt ist, haben in ihrer Handels- und Steuerbilanz eine Verbindlichkeitsrückstellung für die nach dem Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten auszuweisen, sofern die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind und die zeitnahe Verarbeitung behördlich überprüft wird (H 5.7 Abs. 4 EStH).
Rückstellungen für das Recycling von Bauschutt können echte Verbindlichkeitsrückstellungen darstellen und in folgenden Fällen zu bilden sein:
Öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Verwerten oder Beseitigen von Bauschutt
Vertragliche Verpflichtung als Entsorgungsunternehmen gegenüber dem Abfallerzeuger
Voraussetzung für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für das Recycling von Bauschutt ist, dass die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Die Verpflichtung muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig durch Gesetz oder Verwaltungsakt vorliegen. Bei einer gesetzlic...