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Lexikon - Stand: 05.01.2024

Rückstellungen: Aufsichtsratsvergütung

Rüdiger Happe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden, die in der Satzung festgesetzt ist oder von der Hauptversammlung beschlossen wird (§ 113 Abs. 1 AktG). Den Aufsichtsratsmitgliedern kann auch eine Vergütung gewährt werden, die sich am Bilanzgewinn der Gesellschaft orientiert (§ 113 Abs. 3 AktG). Steht zum Bilanzstichtag die Höhe der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr noch nicht fest, muss dafür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.

Von entscheidender Bedeutung ist, dass

  • die Aufsichtsratsvergütung am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden ist, also durch eine Satzungsbestimmung oder einen Beschluss der Hauptversammlung dem Grunde nach feststeht und

  • die Höhe noch ungewiss ist, z. B. bei der Abhängigkeit vom Bilanzgewinn.

Steht die Höhe der Vergütung dagegen fest, ist eine Verbindlichkeit auszuweisen.

Beispiel

Das Wirtschaftsjahr der A-AG entspricht dem Kalenderjahr. Die Hauptversammlung findet regelmäßig im Mai statt. Nach der Satzung erhalten die Aufsichtsräte für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ei...