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Rückstellungen: Aufsichtsratsvergütung
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden, die in der Satzung festgesetzt ist oder von der Hauptversammlung beschlossen wird (§ 113 Abs. 1 AktG). Den Aufsichtsratsmitgliedern kann auch eine Vergütung gewährt werden, die sich am Bilanzgewinn der Gesellschaft orientiert (§ 113 Abs. 3 AktG). Steht zum Bilanzstichtag die Höhe der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr noch nicht fest, muss dafür eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.
Von entscheidender Bedeutung ist, dass
die Aufsichtsratsvergütung am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden ist, also durch eine Satzungsbestimmung oder einen Beschluss der Hauptversammlung dem Grunde nach feststeht und
die Höhe noch ungewiss ist, z. B. bei der Abhängigkeit vom Bilanzgewinn.
Steht die Höhe der Vergütung dagegen fest, ist eine Verbindlichkeit auszuweisen.
Das Wirtschaftsjahr der A-AG entspricht dem Kalenderjahr. Die Hauptversammlung findet regelmäßig im Mai statt. Nach der Satzung erhalten die Aufsichtsräte für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ei...