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Rückstellungen: Abfindungen
Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.
I. Definition und Ansatz
1. Kriterien der Rückstellungsbildung
Der Begriff „Abfindung” setzt regelmäßig ein bestehendes Rechtsverhältnis voraus, das vorzeitig beendet werden soll. In vielen Fällen wird es sich dabei um Dauerschuldverhältnisse handeln, z. B. Arbeits- oder Mietverhältnisse. Möglich ist aber auch die Beendigung von gesellschaftsrechtlichen Rechtsbeziehungen.
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist gem. § 249 HGB eine Betriebsvermögensminderung, d. h. die spätere Leistung muss begrifflich eine Gewinnminderung (Betriebsausgabe) sein.
Nach dieser Definition scheiden Rückstellungen für gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, aber auch für Aufwendungen, die Anschaffungskosten darstellen, aus. In beiden Fällen sind die Zahlungen nicht als Betriebsausgabe anzusehen.
2. Abfindung für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Für Abfindungen, die an ausscheidendes Personal oder zur vorzeitigen Beendigung anderer Verträge gezahlt werden müssen, kommt die Bildung einer Rückstellung in Betracht.
Muss der Unternehmer damit rechnen, eine Abfindung ...