Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es
einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;
die Bundesrepublik Deutschland, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind.
(2) Führt Absatz 1 zu einer Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden gemeinsam nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
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EAAAC-42416