Artikel 15 Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt.
(5) Beiträge, die für eine in einem Vertragsstaat unselbständig tätige Person im anderen Vertragsstaat gemäß den dort geltenden Vorschriften zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet werden, sind in dem erstgenannten Staat bei der Ermittlung des von der Person zu versteuernden Einkommens in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedingungen und in demselben Umfang zu behandeln wie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Vertragsstaats geleistet und steuerlich anerkannt werden, vorausgesetzt, dass
die Person unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht in diesem Staat ansässig war und bereits Beiträge an die Sozialversicherung im anderen Staat für diese Person entrichtet worden sind, und
die zuständigen Behörden des erstgenannten Staates festgestellt haben, dass die Einrichtungen, an die die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, allgemein denjenigen Einrichtungen entsprechen, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „gesetzliche Sozialversicherung”:
für die Republik Kroatien: Krankenversicherung, Renten und Arbeitslosenversicherung, die an die gesetzlich bestimmten Sozialversicherungsanstalten geleistet werden;
für die Bundesrepublik Deutschland: Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung, die an die gesetzlich bestimmten Sozialversicherungsanstalten geleistet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAC-42415