Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten oder Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften oder Veräußerungsgewinnen aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen, vom Vermögen oder vom Veräußerungsgewinn unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässigen Personen.
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KAAAC-42414