Artikel 29 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. Führt die vorstehende Bestimmung zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 26 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
(2) Die in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 bezeichneten Beschränkungen werden nicht angewendet, wenn die betroffene Person mit der Schaffung oder Übertragung der Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, oder mit der Schaffung oder Übertragung von Rechten, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, oder mit der Schaffung oder Übertragung der Pflichten, für die Dienstleistungsvergütungen entrichtet werden, vor allem den Zweck verfolgt, durch diese Schaffung oder Übertragung Artikel 11 und 12 zu nutzen, ohne dass das betreffende Geschäft wirtschaftlich begründet ist.
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KAAAC-42414