DBA Ghana Artikel 24

Artikel 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus der Republik Ghana sowie die in der Republik Ghana gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Ghana besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Ghana ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

b)

Auf die deutsche Steuer vom Einkommen und vom Veräußerungsgewinn für die folgenden Einkünfte und Veräußerungsgewinne wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die ghanaische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Ghana und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte und Veräußerungsgewinne gezahlt worden ist:

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Zinsen;

cc)

Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen;

dd)

Veräußerungsgewinne, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Ghana besteuert werden können;

ee)

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

ff)

Einkünfte im Sinne des Artikels 17.

c)

Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in der Republik Ghana ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, dass einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, dass Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

d)

Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

e)

Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

aa)

wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte, Vermögen oder Veräußerungsgewinne unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte, das Vermögen oder die Veräußerungsgewinne unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

bb)

wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen Behörde der Republik Ghana auf diplomatischem Weg andere Einkünfte oder Veräußerungsgewinne notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird dann für die notifizierten Einkünfte oder Veräußerungsgewinne durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

(2) Bei einer in der Republik Ghana ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar (im Wege der Veranlagung) oder durch Abzug (Einbehalt) zu entrichtende Steuer auf Gewinne, Einkünfte oder Veräußerungsgewinne aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen bei Dividenden die Steuern auf diejenigen Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird angerechnet auf die ghanaische Steuer, die unter Zugrundelegung dieser Gewinne, Einkünfte oder Veräußerungsgewinne berechnet wird, die der Berechnung der deutschen Steuer zugrunde liegen.

  2. Im Fall von Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in der Republik Ghana ansässige Gesellschaft zahlt, die unmittelbar mit mindestens 10 vom Hundert am Kapital der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, wird bei der Anrechnung (zusätzlich zu der deutschen Steuer, bei der nach Buchstabe a gegebenenfalls eine Anrechnung zulässig ist) die deutsche Steuer berücksichtigt, die diese Gesellschaft für die Gewinne zu entrichten hat, aus denen diese Dividenden gezahlt werden.

  3. In jedem Fall darf die nach diesem Absatz zu gewährende Steueranrechnung den Anteil an ghanaischer Steuer nicht übersteigen, den diese Gewinne, Einkünfte oder Veräußerungsgewinne an der Gesamtheit der der ghanaischen Steuer unterliegenden Gewinne, Einkünfte oder Veräußerungsgewinne ausmachen.

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KAAAC-42414