Artikel 23 Überweisungen
(1) Sind nach diesem Abkommen Einkünfte oder Veräußerungsgewinne aus Quellen in einem Vertragsstaat ganz oder teilweise in diesem Staat von der Steuer befreit und ist eine Person hinsichtlich dieser Einkünfte oder Veräußerungsgewinne gemäß dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht für den Betrag der Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber für den Gesamtbetrag dieser Einkünfte oder Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, so ist die nach diesem Abkommen zu gewährende Steuerbefreiung nur auf den Teil der Einkünfte oder Veräußerungsgewinne anzuwenden, der im anderen Vertragsstaat der Steuer unterliegt.
(2) Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Einkünfte oder Veräußerungsgewinne der Regierung eines Vertragsstaates oder einer von den zuständigen Behörden beider Staaten für die Zwecke dieses Absatzes anerkannten Person. Der Begriff „Regierung” umfasst ihre Behörden und Körperschaften.
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KAAAC-42414