DBA Ghana Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,

    die Körperschaftsteuer,

    die Gewerbesteuer und

    die Vermögensteuer,

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. in der Republik Ghana:

    die Einkommensteuer und

    die Steuer vom Veräußerungsgewinn
    (im Folgenden als „ghanaische Steuer” bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAC-42414