Artikel 12 Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen
(1) Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 8 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme sowie Filmen oder Tonbändern für Fernseh- und Hörfunksendungen, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren” beinhaltet auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten sowie Entgelte für die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Hörfunk- oder Fernsehanstalten.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dienstleistungsvergütungen” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für in einem Vertragsstaat erbrachte Dienstleistungen geschäftsführender, technischer oder beratender Art an Personen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Angestellte des Schuldners handelt. Der Ausdruck „Dienstleistungsvergütungen” beinhaltet jedoch nicht Zahlungen für Aufsichtstätigkeiten in Verbindung mit einer Bauausführung oder Montage oder für Aufsichtstätigkeiten in Verbindung mit einer Montage, die mit dem Verkauf von Maschinen oder Teilen davon in Zusammenhang steht, und Vergütungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, oder die Pflicht, für die die Dienstleistungsvergütungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, so gelten die Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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KAAAC-42414